... "sondern das Verbot des dahinter stehenden Personenzusammenschlusses ‚linksun­ten.indymedia‘ als Organisation“. "

Wir dokumentieren: https://blogs.taz.de/theorie-praxis/ende-eines-blindflugs/

"Weitaus weniger Aufmerksamkeit als das Verbot erlangte, daß das Bundesverwaltungs­gericht 2020 – auf Klage der VerbotsadressatInnen – entschieden hatte:

„Regelungsge­genstand des Verbotsbescheids ist nicht das Verbot des unter der Internetadresse ‚http://linksunten.indymedia.org‘ betriebenen Veröffentlichungs- und Diskussionsportals, sondern das Verbot des dahinter stehenden Personenzusammenschlusses ‚linksun­ten.indymedia‘ als Organisation“.
(https://www.bverwg.de/de/290120U6A1.19.0, Textziffer 33).""

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