Dokument: Klage gegen Kersten Artus vollständig zurückgewiesen

Wir dokumentieren dazu die Pressemitteilung von pro familia Landesverband Hamburg e.V.:

"P R E S S E M I T T E I LU N G
Zum Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. April

Heute hat die Pressekammer des Landgerichts Hamburg entschieden, dass Kersten Artus, Vorsitzende von pro familia Hamburg und Mitglied des Unterstützungskomitee für Kristina Hänel und allen anderen nach § 219a StGB angeklagten Ärzt*innen, den Namen Yannick
Hendricks in Zusammenhang mit seinen Anzeigenaktivitäten gegen Ärzt*innen, die über Schwangerschaftsabbrüche informieren, nennen und verbreiten darf. Auch das Verbreiten von Presseberichten, in denen das Gemälde gezeigt wurde, das einige Tage an der Frontseite der Roten Flora abgebildet war und entfremdet sein Gesicht zeigte, war zulässig. Die Klage Hendricks‘ wurde vollständig abgewiesen.
Das schriftliche Urteil liegt uns noch nicht vor, wir stellen es aber nach Eingang (voraussichtlich nächste Woche) gerne zur Verfügung

Kersten Artus:
„Ich freue mich, dass meine Auffassung bestätigt wurde, den Namen Yannick Hendricks in Zusammenhang mit seinen Anzeigen gegen Ärzt*innen nach § 219a StGB nennen zu können, und fühle mich nach den Wochen der Unsicherheit erleichtert. Auch dass das Bild seines
Gesichts, das Anfang Februar für einige Tage an der Roten Flora gemalt worden war, verbreitet werden darf, werte ich als gute Bestätigung, zumal ich ja auch nur Presseartikel weiterverbreitet hatte. Ich bedanke mich bei allen, die mich ideell und materiell unterstützt haben. Wir werden uns weiterhin dafür einsetzen, dass der § 219a aus dem Strafgesetzbuch verschwindet und Ärzt*innen freie Informationsrechte erhalten.“

RA Dr. Björn Elberling fügt hinzu:
„Wir sehen uns durch die Entscheidung des Landgerichts in unserer Auffassung vollständig bestätigt: Wer, wie der Kläger hier, sich als politischer Aktivist betätigt, kampagnenhaft Ärzt*innen anzeigt und so tief in das Leben ungewollt Schwangerer eingreift, kann sich eben nicht auf einen Anonymitätswunsch zurückziehen. Die dringend notwendige und intensiv geführte Debatte über die Reform der §§ 218 ff und § 219a StGB führt eben auch zu einem erheblichen öffentlichen Interesse an dem Kläger als eine der Personen, die sie maßgeblich mit ausgelöst haben.“"

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